(2) Ergeben sich für die Türkei beim Erlaß der entsprechenden Rechtsvorschriften Schwierigkeiten, so bemüht sich der Gemischte Ausschuß der Zollunion intensiv um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Zollunion. L 248 vom 6. (1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Anhangs verweigern, sofern diesea) die Souveränität der Türkei oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, der gemäß diesem Anhang Amtshilfe leisten müßte, beeinträchtigen könnte oderb) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oderc) Steuer- oder Währungsvorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oderd) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. L 405 vom 31. (2) a) Die zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse sind in Anhang 2 aufgeführt.b) Die zu berücksichtigenden Mengen der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse sind in Anhang 3 aufgeführt.c) Für die Waren, welche in die in Anlage 3 zu Anhang 4 aufgeführten KN-Codes einzureihen sind, ist die Höhe des zu berücksichtigenden Agrarteilbetrages in Anhang 4 aufgeführt. 3). 1992, S. 1. Die Türkei besteht auf dem uneingeschränkten Marktzugang in diesem Sektor. (3) Während der dem Beschluß des Rates der Europäischen Union vorausgehenden Phase finden auf Antrag einer der Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß der Zollunion erneut Konsultationen statt. Die EU ist seit 1995 Mitglied in der Welthandelsorganisation und übt dort das Stimmrecht für alle ihre Mitgliedsstaaten aus. Vorzugsweise sind die Maßnahmen zu wählen, durch die das Funktionieren der Zollunion am wenigsten gestört wird.In den Bereichen, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion von unmittelbarer Bedeutung sind, trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dafür Sorge, daß türkische Sachverständige soweit wie möglich an der Ausarbeitung der Entwürfe von Maßnahmen beteiligt werden, die in der Folge den Ausschüssen vorzulegen sind, welche die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Das Gesetz gewährleistet ferner, daß die Grundsätze der in der Gemeinschaft geltenden Gruppenfreistellungsverordnungen sowie die EG-Rechtsprechung in der Türkei Anwendung finden. 1/95 DES ASSOZIATIONSRATES EG-TÜRKEI vom 22. Freihandelsabkommen, die zwar unterzeichnet, aber noch nicht von allen Vertragsparteien ratifiziert wurden, sind oftmals mit einer Klausel versehen, dass sie in diesem Zustand bereits „vorläufig“ oder eingeschränkt zur Anwendung kommen. Die Türkei unterrichtet die Gemeinschaft über alle diesen Rahmenregelungen und Leitlinien angeglichenen Beihilferegelungen für diesen Sektor.
(3) a) Erhält die Türkei während des in Absatz 1 genannten Zeitraums eine Zollpolitik aufrecht, die von der der Gemeinschaft abweicht, so wird auf Waren, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt und dort wegen ihres Ursprungs- oder Ausfuhrlands unter Präferenzbehandlung in den freien Verkehr überführt werden, eine Ausgleichsabgabe erhoben, sofern sie unter folgenden Umständen in die Türkei eingeführt werden:- Sie wurden aus Ländern eingeführt, denen die Türkei nicht die gleiche Präferenzbehandlung gewährt, und- es kann festgestellt werden, daß sie aus diesen Ländern eingeführt wurden, und- der in der Türkei zu zahlende Zoll liegt um mindestens 5 Prozentpunkte über dem in der Gemeinschaft anwendbaren, und- es ist eine erhebliche Verzerrung des Handels mit diesen Waren beobachtet worden.b) Der Gemischte Ausschuß der Zollunion legt die Liste der Waren, auf welche die Ausgleichsabgabe angewandt wird, sowie die Höhe dieser Abgabe fest.Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen Dieser Abschnitt gilt für die in Anhang 1 aufgeführten Waren.Unbeschadet des Artikels 13 kann die Türkei auf Einfuhren von in Anhang 1 aufgeführten Waren aus Drittländern einen Agrarteilbetrag erheben.
Diese Angleichung betrifft sowohl die autonomen Regelungen als auch die Präferenzabkommen mit Drittländern. (4) Der Gemischte Ausschuß der Zollunion kann die Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen. In addition to providing for a common external tariff for the products covered, the Customs Union foresees that Turkey is to align to the In December 2016, the Commission proposed to modernise the Customs Union and to further extend the bilateral trade relations to areas such as services, public procurement and sustainable development. 12. 1992);- der Schutz von Computerprogrammen als literarischen Werken entsprechend der Richtlinie 91/250/EWG des Rates (ABl. Januar 1981 anlehnt. 12. (2) Hinsichtlich des Geltungsbereichs, des Schutzniveaus und der Durchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien findet das TRIPs-Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten für beide Vertragsparteien Anwendung, soweit in diesem Beschluß keine Regeln festgelegt sind.Die Türkei verbessert weiter den wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum, um ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem in der Europäischen Gemeinschaft bestehenden Schutzniveau entspricht, und trifft geeignete Maßnahmen, um die Beachtung dieser Rechte sicherzustellen. (1) Mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Zollunion unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung in den Gebieten der Gemeinschaft und/oder der Türkei insgesamt oder in einem wesentlichen Teil derselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen der Gemeinschaft und der Türkei zu beeinträchtigen.
März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (19) und Verordnungen (EWG) Nr. 3842/86 des Rates vom 1.