Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung für Personen gemäß § 36 Abs. (4) Die Kreisräte können Vorstände bilden, denen auch die stellvertretenden Sprecherinnen oder Sprecher angehören. (4) Die Schulkonferenz hört die benannten Bewerberinnen und Bewerber einzeln im Beisein je einer Vertreterin oder eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde und des Schulträgers an. 8 Satz 3. Die Eltern wählen durch einen Erstwunsch und einen Zweitwunsch je eine Schule, an der ihr Kind den gewünschten Bildungsgang belegen soll. Der Einspruch ist zu begründen. Stellt die zuständige Schulbehörde fest, dass ein kommunaler Schulträger seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, erfolgt die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß den §§ 123 bis 127 der Gemeindeordnung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. (1) Die Oberschule umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 10, vermittelt eine grundlegende und erweiterte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschusses/der erweiterten Berufsbildungsreife und den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses/ der Fachoberschulreife. Die unterrichtliche Tätigkeit ist regelmäßig mit den anderen Lehrkräften abzustimmen. Bei genehmigten und anerkannten Ersatzschulen soll aus der Bezeichnung hervorgehen, welcher Schule in öffentlicher Trägerschaft die Schule in freier Trägerschaft entspricht.Die Schulen in freier Trägerschaft stehen in der Verantwortung ihres Trägers. Sie entscheidet insbesondere über dieSie macht Vorschläge für die Verwendung von Stunden für den Förder-, Teilungs- und Wahlunterricht. Dezember das 6. Innerhalb dieser Vorgaben können Gastschülerinnen oder Gastschüler aufgenommen werden. Diese Versammlungen dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. (5) Die Rahmenlehrpläne sind in angemessenen Zeitabständen zu überarbeiten. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zu der Gestaltung des Unterrichts in den Fächern und Jahrgangsstufen und zu den Bedingungen, unter denen die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind oder erfüllt werden können, sowie zum Status des Unterrichts in sorbischer (wendischer) Sprache als Regionalsprache.Die Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten des Schulträgers. (8) Sind für einzelne Schulteile Teilkonferenzen der Lehrkräfte eingerichtet worden, kann die Konferenz der Schülerinnen und Schüler entsprechende Teilschülerkonferenzen bilden. (2) Ganztagsangebote verbinden Unterricht mit außerunterrichtlicher Betreuung. Die Eltern sind vor der Entscheidung zu hören. (2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht dieser Jahrgangsstufe zu erwarten ist (Versetzung). Für das fachliche Personal der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen gilt § 67 Abs. In Elternversammlungen bemisst sie sich nach der Zahl der möglichen Stimmen. Die Genehmigung erziehungswissenschaftlicher Untersuchungen soll erteilt werden, wenn die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Nach erfolgreicher Teilnahme an mindestens zwei aufeinander folgenden Halbjahren der Qualifikationsphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erteilt werden. (3) Mit der Genehmigung zur Erweiterung der Schulleitung wird die Befugnis zur Wahrnehmung der in § 70 festgelegten Schulleitungsaufgaben auf die Mitglieder der erweiterten Schulleitung erstreckt, soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten sind. Sie stimmen sich mit dem Schulträger in allen diesen betreffenden Angelegenheiten ab und erörtern mit dem staatlichen Schulamt die pädagogischen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit und das Schulprogramm. 7 kann die Schule im Unterricht oder bei anderen Schulveranstaltungen geeignete Personen zur Unterstützung der Lehrkräfte oder selbstständig einsetzen. (1) Die Beratungen der Gremien sind in der Regel nicht öffentlich.
1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg haben sie nur eine angemessene Kostenbeteiligung zu entrichten, wenn die Wohnheimunterkunft für den Besuch einer Spezialschule oder Spezialklasse notwendig ist. Die Schulkonferenz äußert sich spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung. Dem für Schule zuständigen Ministerium obliegen die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht. Die Schule fördert die Bereitschaft zur friedlichen Zusammenarbeit mit den polnischen Nachbarn. (2) Mitglieder der Elternkonferenz mit beratender Stimme sind je zwei von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler sowie von der Konferenz der Lehrkräfte gewählte Vertreterinnen oder Vertreter. Lernfelder sind durch Zielformulierungen beschriebene thematische Einheiten, die sich an konkreten beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientieren. Die Gremien können zu schulischen Angelegenheiten Stellung nehmen und Vorschläge machen. (4) Neben den Pflichten gemäß Absatz 3 besteht die Pflicht zur Teilnahme an Tests, Befragungen oder Erhebungen, wenn diese für Untersuchungen zur Evaluation gemäß § 7 Abs. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. (2) Teilkonferenzen der Lehrkräfte nehmen die Aufgaben der Konferenz der Lehrkräfte wahr, soweit sie nur den jeweiligen Teil der Schule betreffen und die Konferenz der Lehrkräfte nichts anderes beschließt. (4) Schulen dürfen unter Beachtung der Rechte der Schulträger finanzielle oder anders geartete Unterstützungen Dritter als Spenden oder als Zuwendungen mit dem Ziel der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit (Sponsoring) entgegennehmen. (7) Die Leitung einer Wahl obliegt der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter. Unterricht und Betreuung können jeweils auf Vormittage und Nachmittage verteilt werden. Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule die Mitglieder der Schulkonferenz sowie ein Mitglied des Kreisrates der Schülerinnen und Schüler. Im Übrigen wird das Recht für minderjährige Schülerinnen und Schüler durch die Eltern ausgeübt. 4 und § 85 Abs. (5) In Angelegenheiten, die nicht gemäß § 71 der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten sind, beschließt die Schulleitung mehrheitlich.